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Masse zum Einprägen
 

1.6 mm Minimum Reifenprofiltiefe
40 cm Seitenlänge muss rechteckige Flaggen oder Tafeln (gelb schwarz oder rot-weiss) aufweisen, um überbreite Ladungen oder Anhänger für den Verkehr zu markieren.
60 cm Mindestwandhöhe bei Kleinviehtransportern.
90 cm Maximalhöhe für Rückstrahler.
1 m An überhängenden Ladungen über 1 m ab Ende der Karosserie muss ein Signalkörper (Kugel, Pyramide mit mind. 1000cm2 Fläche) angehängt sein.
1.50 m Mindestwandhöhe bei Grossviehtransporter.
1.60 m Sobald der Anhänger diese Breite überschreitet, benötigt er vorne 2 Markierlichter.
1.80 m Als Doppelachse gelten 2 Achsen, die max. 1.80 m voneinander entfernt.
1.80 m Als zwei Achsen gelten solche, die mehr als 1.80 m voneinander entfernt sind.
2 m Seitlicher Abstand beim Überholen von Farräder und Motorfahrräder.
2.10 m Sobald der Motorwagen diese Breite überschreitet, benötigt er vorne und hinten 2 Markierlichter.
2.55 m Anhänger an Motorwagen dürfen eine Breite von 2.55 m und eine Länge von 12 m aufweisen.
2.55 m Höchstbreite für Motorwagenund Anhänger.
3 m Der Überhang der Ladung darf bei Motorfahrzeugen von der Mitte des Lenkrades gemessen nach vorn höchstens 3 m betragen.
3 m Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 3 m Breite benötigen eine Ausnahmebewilligung von jedem zu durchfahrenden Kanton.
3 m Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte von über 3 m Breite müssen das gelbe Drehlicht einschalten.
3.50 m Landw. Fahrten zwischen Feld und Hof dürfen mit losen Ladungen (Heu Stroh) bis 3.50 m breit sein.
4 m Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen.
4 m Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 4 m Höhe benötigen eine Ausnahmebewilligung von jedem zu durchfahrenden Kanton.
5 m Maximallänge der Abschleppstange.
5 m Bei Motorwagen und Anhänger darf der Überhang der Ladung höchstens 5 m über die Hinterachse oder Drehpunkt hinaus reichen (bei Doppelachsen ab mitte Doppelachse, bei Tripelachsen ab mittlerer Achse).
5 m Anhänger von über 5 m Länge benötigen beidseitig je 1 nach der Seite wirkenden Rückstrahler.
7 m Anhänger von über 7 m Länge müssen beidseitig möglichst weit hinten je 1 nach vorne leuchtendes weisses Markierlicht aufweisen.
8 m Fahrzeuge von über 8 m Länge benötigen beidseitig je 1 nach der Seite wirkenden Rückstrahler.
8 m Maximallänge des Abschleppseils.
12 m Höchstlänge für Motorwagen und Anhänger.
12 m Höchstlänge für Gesellschaftswagen.
15 m Höchstlänge bei Gesellschaftswagen im Linienverkehr.
16.50 m Höchstlänge für Sattelmotorfahrzeuge.
18 m Höchstlänge für Gelenkbusse.
18.75 m Höchstlänge für Anhängerzüge.
18.75 m Höchstlänge für gewerbliche Motoreinachser mit Anhänger.
18.75 m Höchstlänge für gewerbliche Motorkarren mit Anhänger.
20 m Minimalabstand beim Parkieren innerorts vor Bahnübergängen.
25 m Fahzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 25 m Länge müssen das gelbe Drehlicht einschalten.
30 m Fahzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 30m Länge benötigen eine Ausnahmebewilligung von jedem zu durchfahrenden Kanton.
50 m Minimalbabstand von Fahrzeugen beim Aufstellen des Pannensignals.
50 m Minimalbabstand beim Parkieren ausserorts vor Bahnübergängen.
50 m Reichweite der Abblendlichter.
75 m Reichweite der asymmetrischen Abblendlichter (rechte Seite).
100 m Fernlichter müssen die Fahrbahn auf mind. 100m ausreichend beleuchten.
100 m Vor geschlossenen Bahnübergängen ausserorts müssen schwere Motorwagen anhalten, um den schnelleren Fahrzeugen das Vorfahreren zu ermöglichen.
100 m Abstand müssen schwere Motorwagen ausserorts unter sich einhalten.
100 m Im Spiegel muss die Fahrbahn nach hinten mind. 100 m überblickbar sein.
100 m Mindestabstand von Fahrzeugen beim Aufstellen der Pannensignals auf Strassen mit schnellem Verkehr.
 
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