| 1.6 mm |
Minimum Reifenprofiltiefe |
| 40 cm |
Seitenlänge muss rechteckige Flaggen oder Tafeln (gelb schwarz oder rot-weiss) aufweisen, um überbreite Ladungen oder Anhänger für den Verkehr zu markieren. |
| 60 cm |
Mindestwandhöhe bei Kleinviehtransportern. |
| 90 cm |
Maximalhöhe für Rückstrahler. |
| 1 m |
An überhängenden Ladungen über 1 m ab Ende der Karosserie muss ein Signalkörper
(Kugel, Pyramide mit mind. 1000cm2 Fläche) angehängt sein. |
| 1.50 m |
Mindestwandhöhe bei Grossviehtransporter. |
| 1.60 m |
Sobald der Anhänger diese Breite überschreitet, benötigt er vorne 2 Markierlichter. |
| 1.80 m |
Als Doppelachse gelten 2 Achsen, die max. 1.80 m voneinander entfernt. |
| 1.80 m |
Als zwei Achsen gelten solche, die mehr als 1.80 m voneinander entfernt sind. |
| 2 m |
Seitlicher Abstand beim Überholen von Farräder und Motorfahrräder. |
| 2.10 m |
Sobald der Motorwagen diese Breite überschreitet, benötigt er vorne und hinten 2 Markierlichter. |
| 2.55 m |
Anhänger an Motorwagen dürfen eine Breite von 2.55 m und eine Länge von 12 m aufweisen. |
| 2.55 m |
Höchstbreite für Motorwagenund Anhänger. |
| 3 m |
Der Überhang der Ladung darf bei Motorfahrzeugen von der Mitte des Lenkrades gemessen nach vorn höchstens 3 m betragen. |
| 3 m |
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 3 m Breite benötigen eine Ausnahmebewilligung von jedem zu durchfahrenden Kanton. |
| 3 m |
Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte von über 3 m Breite müssen das gelbe Drehlicht einschalten. |
| 3.50 m |
Landw. Fahrten zwischen Feld und Hof dürfen mit losen Ladungen (Heu Stroh) bis 3.50 m breit sein. |
| 4 m |
Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. |
| 4 m |
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 4 m Höhe benötigen eine Ausnahmebewilligung von jedem zu durchfahrenden Kanton. |
| 5 m |
Maximallänge der Abschleppstange. |
| 5 m |
Bei Motorwagen und Anhänger darf der Überhang der Ladung höchstens 5 m über die Hinterachse oder Drehpunkt hinaus reichen (bei Doppelachsen ab mitte Doppelachse, bei Tripelachsen ab mittlerer Achse). |
| 5 m |
Anhänger von über 5 m Länge benötigen beidseitig je 1 nach der Seite wirkenden Rückstrahler. |
| 7 m |
Anhänger von über 7 m Länge müssen beidseitig möglichst weit hinten je 1 nach vorne leuchtendes weisses Markierlicht aufweisen. |
| 8 m |
Fahrzeuge von über 8 m Länge benötigen beidseitig je 1 nach der Seite wirkenden Rückstrahler. |
| 8 m |
Maximallänge des Abschleppseils. |
| 12 m |
Höchstlänge für Motorwagen und Anhänger. |
| 12 m |
Höchstlänge für Gesellschaftswagen. |
| 15 m |
Höchstlänge bei Gesellschaftswagen im Linienverkehr. |
| 16.50 m |
Höchstlänge für Sattelmotorfahrzeuge. |
| 18 m |
Höchstlänge für Gelenkbusse. |
| 18.75 m |
Höchstlänge für Anhängerzüge. |
| 18.75 m |
Höchstlänge für gewerbliche Motoreinachser mit Anhänger. |
| 18.75 m |
Höchstlänge für gewerbliche Motorkarren mit Anhänger. |
| 20 m |
Minimalabstand beim Parkieren innerorts vor Bahnübergängen. |
| 25 m |
Fahzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 25 m Länge müssen das gelbe Drehlicht einschalten. |
| 30 m |
Fahzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 30m Länge benötigen eine Ausnahmebewilligung von jedem zu durchfahrenden Kanton. |
| 50 m |
Minimalbabstand von Fahrzeugen beim Aufstellen des Pannensignals. |
| 50 m |
Minimalbabstand beim Parkieren ausserorts vor Bahnübergängen. |
| 50 m |
Reichweite der Abblendlichter. |
| 75 m |
Reichweite der asymmetrischen Abblendlichter (rechte Seite). |
| 100 m |
Fernlichter müssen die Fahrbahn auf mind. 100m ausreichend beleuchten. |
| 100 m |
Vor geschlossenen Bahnübergängen ausserorts müssen schwere Motorwagen anhalten, um den schnelleren Fahrzeugen das Vorfahreren zu ermöglichen. |
| 100 m |
Abstand müssen schwere Motorwagen ausserorts unter sich einhalten. |
| 100 m |
Im Spiegel muss die Fahrbahn nach hinten mind. 100 m überblickbar sein. |
| 100 m |
Mindestabstand von Fahrzeugen beim Aufstellen der Pannensignals auf Strassen mit schnellem Verkehr. |
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